FG Sachsen - Urteil vom 27.03.2006
8 K 2063/05
Normen:
GewStG (1999) § 9 Nr. 1 S. 2 ; GewStG (1999) § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 ;

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Verpachtung des Grundbesitzes einer KG an ihre Komplementär-GmbH

FG Sachsen, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 8 K 2063/05

DRsp Nr. 2008/3176

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Verpachtung des Grundbesitzes einer KG an ihre Komplementär-GmbH

Einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) steht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu, wenn ihr Grundbesitz an ihre Komplementär-GmbH verpachtet ist. Das gilt auch dann, wenn zwar die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, hinter beiden Gesellschaften aber derselbe Anteilseigner steht.

Normenkette:

GewStG (1999) § 9 Nr. 1 S. 2 ; GewStG (1999) § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Für die Streitjahre 1999 und 2000 ist fraglich, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Gewerbeertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.