BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 37/05
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 810
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7455/01

Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 37/05

DRsp Nr. 2006/3044

Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

1. Zum Zweck der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 GewStG.2. Für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der auf andere unschädliche - aber nicht begünstigte - Tätigkeiten entfallende Teil des Gewerbeertrags einschließlich der anteiligen Zurechnungen und Kürzungen gesondert zu ermitteln.3. Für die Zuwendung zu diesem Bereich muss in einer Parallelwertung zu den einkommensteuerlichen Grundsätzen ein einkünftebezogener Veranlassungszusammenhang der jeweiligen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu den betreffenden Einkünften bestehen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Umfang der sog. erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).