Das Finanzamt wird unter Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2010 bis 2012 vom 26.06.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 verpflichtet, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2010 bis 2012 vom 08.06.2011, 18.07.2012 und 06.05.2013 dahingehend zu ändern, dass der jeweilige Gewerbesteuermessbetrag auf … Euro festgesetzt wird.
Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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