FG Hessen - Urteil vom 07.05.2012
8 K 2580/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 8 K 2580/11

DRsp Nr. 2012/21368

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Zweck der so genannten erweiterten Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben. Das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Dies gilt auch, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige ImmobilienKG ist. Eine GmbH und Co. KG, die an einer nichtrechtsfähigen Erbengemeinschaft beteiligt ist, verwaltet und nutzt nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids 2005. Streit besteht darüber, ob die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Kürzung nach Maßgabe von § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - erfüllt sind oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: