FG München - Urteil vom 05.08.2014
13 K 2280/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5; KStG § 8 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; BewG § 70 Abs. 3; BewG § 68; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1043

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG München, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 13 K 2280/11

DRsp Nr. 2014/15828

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Ist der ausschließlich ein Grundstück an eine GmbH vermietende Einzelunternehmer nur deshalb gewerblich tätig, weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, hat das Einzelunternehmen als Besitzunternehmen ausnahmsweise Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn die Betriebs-GmbH das auf dem gemieteten Grundstück errichtete, gem. § 70 Abs. 3 BewG ihr zuzurechnende Gebäude an Dritte vermietet und aufgrund der lediglich grundstücksverwaltenden Tätigkeit Anspruch auf die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht, die nicht an § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG scheitert; mithin Besitz- und Betriebsunternehmen als gedachtes Einheitsunternehmen mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit wären. 2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für das Besitzunternehmen setzt voraus, dass die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens weder die Grenze der Vermögensverwaltung überschreitet noch neben der Vermietungstätigkeit originär gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.