BFH - Beschluß vom 02.02.2001
VIII B 56/00
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 817

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

BFH, Beschluß vom 02.02.2001 - Aktenzeichen VIII B 56/00

DRsp Nr. 2001/6124

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

1. Das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden PersG stellt keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar. 2. Da der BFH diese Rechtsfrage mehrfach entschieden hat, hat sie keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1557). Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig.