I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 als Beamter in Aachen tätig. Bis zum 26. Juli 1985 hatte er seinen einzigen Wohnsitz im Inland. Am 27. Juli 1985 verlegte er denselben in die Niederlande. Seiner Beamtentätigkeit ging er im Inland weiterhin nach. Einnahmen, die nur in den Niederlanden steuerpflichtig waren, erzielte er nicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis 26. Juli 1985 reichte der Kläger noch in 1985 eine Einkommensteuererklärung 1985 ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ am 29. Oktober 1985 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1985.
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