BFH - Urteil vom 27.07.1994
I R 25/94
Normen:
AGGrenzgNL § 2, § 5; EStG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 528
BStBl II 1995, 127
DB 1995, 303
DStZ 1995, 276
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Grenzgängern

BFH, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen I R 25/94

DRsp Nr. 1995/3223

Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Grenzgängern

»1. § 2 AGGrenzgNL setzt die beschränkte inländische Einkommensteuerpflicht einer Person mit Wohnsitz in den Niederlanden voraus. Daran fehlt es, wenn die Person gemäß § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG i.d.F. des StBereinG 1986 auf den Veranlagungszeitraum 1985 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

AGGrenzgNL § 2, § 5; EStG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 42 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 als Beamter in Aachen tätig. Bis zum 26. Juli 1985 hatte er seinen einzigen Wohnsitz im Inland. Am 27. Juli 1985 verlegte er denselben in die Niederlande. Seiner Beamtentätigkeit ging er im Inland weiterhin nach. Einnahmen, die nur in den Niederlanden steuerpflichtig waren, erzielte er nicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis 26. Juli 1985 reichte der Kläger noch in 1985 eine Einkommensteuererklärung 1985 ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ am 29. Oktober 1985 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1985.