BFH - Beschluß vom 10.06.1999
IV B 126/98
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 § 52 Abs. 19 S. 2 Nr. 3, S. 3 Nr. 2 ; HGB § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1461

Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

BFH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV B 126/98

DRsp Nr. 1999/8488

Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

1. Werden im Verlustentstehungsjahr Einlagen geleistet, ist der Verlust in Höhe der Einlagen ausgleichsfähig, denn in Höhe des Einlagenbetrags ist das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen Kontostands des Kapitalkontos unterblieben. 2. Auch die Erbringung einer noch ausstehenden Hafteinlage verhindert das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Im Hinblick auf § 171 Abs. 1 HGB sind Verluste bereits nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG in Höhe der noch nicht erfüllten Einlageverpflichtung ausgleichsfähig (sog. erweiterter Verlustausgleich). 3. § 15 a EStG ist auf Verluste im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Wohnungsbau erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.1994 beginnen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 § 52 Abs. 19 S. 2 Nr. 3, S. 3 Nr. 2 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, die Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet hat. Die Hafteinlagen der Kommanditisten belaufen sich auf 12 800 000 DM, wovon zum 31. Dezember 1994 insgesamt 4 578 110 DM noch nicht eingezahlt waren. Bis zu diesem Stichtag waren auf Verlustvortragskonten der Kommanditisten insgesamt 23 062 450,74 DM verbucht.