BFH - Urteil vom 29.04.2008
VIII R 62/06
Normen:
EStG § 4 § 7g Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1839
BFH/NV 2008, 1588
BFHE 220, 211
BStBl II 2008, 747
DB 2008, 1833
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 984/02

Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter; Zweck der Ansparrücklage

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 62/06

DRsp Nr. 2008/15827

Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter; Zweck der Ansparrücklage

»Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten.«

Normenkette:

EStG § 4 § 7g Abs. 3, 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Ansparrücklage im dritten Jahr nach ihrer Bildung --im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Einkommensteueränderungsbescheides-- zur Wahrung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG erhöht werden kann.