Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (
Der Antragsteller ist von Beruf Maurer. Seit 2000 betrieb er zunächst nebenberuflich und ab 2007 hauptberuflich einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen und Landmaschinen im Rahmen eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens. Reparaturen nahm er an den Fahrzeugen nicht vor. Der Antragsteller wickelte seine Geschäfte nahezu ausschließlich über Bareinnahmen und Barausgaben ab. Dabei kaufte er in der Regel die gebrauchten Fahrzeuge erst an und bot sie dann zum Kauf an. Er veräußerte auch beschädigte oder fahruntüchtige Kfz im unteren Preisbereich.
Der Antragsteller ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erstellte quartalsweise Aufzeichnungen mit Excel über die Einnahmen und Ausgaben des Gebrauchtwagenhandels auf der Grundlage von gesammelten Belegen des Antragstellers (vgl. FG-Akte, Bl. 5). Dabei wurden zum Teil Eingangsrechnungen zu den Ausgangsrechnungen geheftet und beide zusammen abgelegt.
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