Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, Ber. BGBl. 2004 I S. 69; BStBl I 2004 S. 120) sind § 9 Abs. 3 und § 13b UStG geändert worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
1 (1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2002 ausschließlich für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
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