BGH - Beschluss vom 14.06.2016
II ZB 10/15
Normen:
HGB § 166 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 2253
DB 2016, 2167
DB 2016, 6
DStR 2016, 2300
DZWIR 2016, 592
DZWIR 26, 592
FGPrax 2016, 211
GmbHR 2016, 1141
MDR 2016, 1342
NJW 2016, 9
WM 2016, 1737
ZIP 2016, 1769
ZIP 2016, 69
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 II 50/14
OLG Oldenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 117/15

Erweiterung des Informationsrechts des Kommanditisten auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen II ZB 10/15

DRsp Nr. 2016/15175

Erweiterung des Informationsrechts des Kommanditisten auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 166 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB.