Erweiterung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien bei nichtselbstständigen Einkünften entsandter Fachkräfte in Entwicklungshilfeprogrammen nur bei ausschließlicher Finanzierung des Gehalts aus Mitteln der BRD oder ihrer Gebietskörperschaften
FG Thüringen, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 756/10
DRsp Nr. 2013/14885
Erweiterung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien bei nichtselbstständigen Einkünften entsandter Fachkräfte in Entwicklungshilfeprogrammen nur bei ausschließlicher Finanzierung des Gehalts aus Mitteln der BRD oder ihrer Gebietskörperschaften
1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben das Ziel, bereits die virtuelle, d. h. die denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine Prüfung der Ausnutzung des ausländischen Besteuerungsrechts ist danach nicht zulässig.2. Die Regelung des Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung der Besteuerungszuordnung im Sinne des Kassenstaatsprinzips auf bestimmte Entwicklungshilfemaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dahingehend, dass der BRD auch dann das Besteuerungsrecht zusteht, wenn sie die Vergütungen nicht selbst zahlt, sondern lediglich die Mittel dafür bereitstellt. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die öffentliche Kasse Vergütungsschuldner oder Dienstherr ist.3. Die von einer entsandten Fachkraft aus ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit in Indonesien erzielten Einkünfte unterliegen nur dann gemäß Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien dem Besteuerungsrecht der BRD, wenn das Gehalt ausschließlich aus Mitteln der BRD oder deren Gebietskörperschaften finanziert wird.
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