FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2005
10 K 381/04
Normen:
BpO (2000) § 4 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 193 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Erweiterung des Prüfungszeitraums; Anschaffung eines Wohnmobils durch ein Bauunternehmen (GmbH) als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 381/04

DRsp Nr. 2006/29406

Erweiterung des Prüfungszeitraums; Anschaffung eines Wohnmobils durch ein Bauunternehmen (GmbH) als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums über die bei einem Mittelbetrieb üblichen 3 Veranlagungszeiträume hinaus auf Zeiträume, für die bereits bestandskräftige Veranlagungen durchgeführt worden sind, ist zulässig, wenn die Feststellung neuer Tatsachen im Rahmen der Betriebsprüfung möglich erscheint. 2. Erscheint die betriebliche Nutzung eines angeblich als Baubüro genutzten Wohnmobils durch ein Bauunternehmen angesichts widersprüchlicher Angaben der Gesellschaft zweifelhaft, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das von dem Gesellschafter-Geschäftsführer angeschaffte Fahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken erworben wurde und mithin die Aufwendungen für das Wohnmobil verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Normenkette:

BpO (2000) § 4 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 193 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368).