FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2013
13 K 4630/12 AO
Normen:
AO § 121 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 Satz 2; AO § 393 Abs. 1 Satz 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2; FGO § 102 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 277

Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung - Verdacht einer Steuerstraftat

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 13 K 4630/12 AO

DRsp Nr. 2013/22851

Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung – Verdacht einer Steuerstraftat

Ob mit die Erweiterung des Prüfungszeitraums rechtfertigenden nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Rspr.). Dies gilt gleichermaßen bei der unmittelbaren Anordnung einer Außenprüfung für mehr als drei Veranlagungszeiträume wie auch bei der Erweiterung einer bereits begonnen Außenprüfung. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 Satz 2; AO § 393 Abs. 1 Satz 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2; FGO § 102 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung.