FG Saarland - Beschluss vom 24.02.2000
2 V 350/99
Normen:
AO 1977 § 193 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 3 S. 2 ; AO 1977 § 196 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung; Zulässigkeit des Antrags auf Vollzugsaussetzung einer erweiterten Prüfungsanordnung; Erweiterung einer Prüfungsanordnung (1987 bis 1993, 1997)

FG Saarland, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 V 350/99

DRsp Nr. 2002/4704

Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung; Zulässigkeit des Antrags auf Vollzugsaussetzung einer erweiterten Prüfungsanordnung; Erweiterung einer Prüfungsanordnung (1987 bis 1993, 1997)

1. Will das FA den Prüfungszeitraum einer Betriebsprüfung auf über drei Jahre erweitern, muss sich das FA in der erweiterten Prüfungsanordnung lediglich auf § 193 Abs. 1 AO 1977 nicht auch auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO beziehen. 2. Für die Zulässigkeit der Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Betriebsprüfung reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass mehr Umstände für als gegen die Möglichkeit erheblicher Steuernachforderungen sprechen (hier: erheblich unter den Werten der amtlichen Richtsatzsammlung liegender Rohgewinn einer Schreinerei). 3. Wird der Antrag auf Vollzugsaussetzung einer erweiterten Prüfungsanordnung seitens des FA nicht beschieden und die Betriebsprüfung für die Kalenderjahre des erweiterten Prüfungszeitraums trotz des dagegen eingelegten Einspruchs fortgeführt, ist ein an das FG gerichteter Aussetzungsantrag nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO zulässig.

Normenkette:

AO 1977 § 193 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 3 S. 2 ; AO 1977 § 196 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.