FG Bremen - Urteil vom 07.11.2000
200209K 2
Normen:
AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 Satz 2; AO (1977) § 196 ; AO (1977) § 5 ; BpO § 4 Abs. 3 Satz 2;

Erweiterung des Prüfungszeitraums; Nachkalkulation bei Speisegaststätte

FG Bremen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 200209K 2

DRsp Nr. 2001/7053

Erweiterung des Prüfungszeitraums; Nachkalkulation bei Speisegaststätte

1. Wird der Prüfungszeitraum auf vorangehende Jahre erweitert, hat das FA grundsätzlich den zeitlichen Umfang der Außenprüfung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Das Ermessen des FA ist allerdings durch die BpO eingeschränkt. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums muss substantiiert begründet werden. 2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums darf an den bei Vorliegen etwaiger Steuerstraftaten erweiterten Festsetzungsfristen entsprechend § 169 Abs. 2 Satz 2 AO orientiert werden. 3. Eine vom FA erstellte Nachkalkulation in Form einer "Ausbeutekalkulation", bei der übliche Schank-, Abfall- oder Putzverluste in ausreichendem Maß berücksichtigt sind, ist grundsätzlich geeignet, Grundlagen für die Besteuerung eines Speisegaststättenbetriebs zu ermitteln und damit auch eine Aussage darüber zu treffen, ob die erklärten Umsätze zu niedrig angegeben wurden.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 Satz 2; AO (1977) § 196 ; AO (1977) § 5 ; BpO § 4 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte eine bei der Klägerin laufende Betriebsprüfung auf weitere Zeiträume ausdehnen darf.