FG Münster - Urteil vom 20.04.2012
14 K 4222/11 AO
Normen:
AO § 193 Abs 1; BpO § 4 Abs 3; AO § 126 Abs 1 Nr 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 279

Erweiterung des Prüfungszeitraums, Zweitprüfung, Verjährung

FG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 4222/11 AO

DRsp Nr. 2012/14703

Erweiterung des Prüfungszeitraums, Zweitprüfung, Verjährung

1) Bei massiven Manipulationen der Ausgangsrechnungen und des Kassenbuchs und damit bestehendem Verdacht einer Steuerstraftat kann der zunächst vorgesehene Prüfungszeitraum auf weitere Jahre erweitert werden. 2) Die Prüfungserweiterung kann sich in einem solchen Fall auch auf bereits geprüfte Veranlagungszeiträume erstrecken sowie solche, für die die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. 3) Die Anordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums muss spätestens in Gestalt der Einspruchsentscheidung eine Begründung enthalten, aus der sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergibt.

Normenkette:

AO § 193 Abs 1; BpO § 4 Abs 3; AO § 126 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungserweiterung, die sich z.T. auf einen bereits geprüften Zeitraum bezieht (sog. Zweitprüfung).

Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt sowie den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.