BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen III E 1/99
DRsp Nr. 2001/13348
Erweiterung des Streitgegenstandes; Streitwert
1. Im Revisionsverfahren ist der Streitwert nach § 14 Abs. 2GKG durch den Wert des Streitgegenstandes im Verfahren vor dem FG begrenzt.2. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch einen entspr. Sachantrag erweitert wird.