Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.533.473,68 € nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
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