FG Köln - Urteil vom 10.09.2008
13 K 1915/08
Normen:
AO § 194 Abs. 1 ; AO § 208 Abs. 1, Abs. 3 ; AO § 386 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 1 ; BpO § 4 Abs. 3 ; FGO § 102 ; StPO § 304 ; AO § 193 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 82

Erweiterung einer Prüfungsanordnung

FG Köln, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 13 K 1915/08

DRsp Nr. 2008/21213

Erweiterung einer Prüfungsanordnung

1. Der Erweiterung einer Außenprüfung steht die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verantwortliche Person grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Selbstbeschränkung der Finanzverwaltung in § 4 Abs. 3 BpO, den Prüfungszeitraum auf nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume zu erstrecken, tritt nicht ein, wenn eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Steuerstraftat gegeben ist. 3. Zur Frage, ob und inwieweit die Tatbestandsmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen der eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes im Besteuerungsverfahren eines Dritten entgegensteht. 4. Zur Frage, ob sich ein Drittbetroffener auf die teilweise Rechtswidrigkeit von Beschlagnahmemaßnahmen berufen kann, wenn die Beschlagnahme der ihn betreffenden Unterlagen rechtmäßig, die Beschlagnahme andere Dritte betreffender Unterlagen möglicherweise aber unrechtmäßig ist

Normenkette:

AO § 194 Abs. 1 ; AO § 208 Abs. 1, Abs. 3 ; AO § 386 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 1 ; BpO § 4 Abs. 3 ; FGO § 102 ; StPO § 304 ; AO § 193 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Prüfungszeiträume 1995 bis 1999 durch eine Prüfungsanordnung aus dem ... 2006.