BFH - Urteil vom 24.09.1998
IV R 1/98

Erweiterung eines verpachteten Betriebs

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen IV R 1/98

DRsp Nr. 1999/837

Erweiterung eines verpachteten Betriebs

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine noch kurzfristig verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in der erkennbaren Absicht, damit den an den eigenen Sohn verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und zu verstärken, so gehört diese Fläche vom Erwerb an zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs. Unerheblich ist, ob der Sohn einen marktkonformen Pachtzins zahlt.

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten mit Vertrag vom 29. September 1984 ihren bisher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb (52,7 ha groß) in B an ihren Sohn verpachtet. Der Pachtzins war auf 30 000 DM jährlich festgelegt worden. Mit Vertrag vom 17. März 1990 erwarben die Kläger zum Kaufpreis von 620 000 DM ein 18 ha großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in A. Den Kaufpreis finanzierten sie u.a. mit einem Kredit der X-Bank in Höhe von 400 000 DM. Das Grundstück war im Zeitpunkt des Erwerbs verpachtet, und zwar bis zum 31. Oktober 1992. Danach überließen die Kläger es ihrem Sohn zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Pachtvertrag wurde deshalb nicht geändert. Seit dem 1. Januar 1994 hatte der Sohn aufgrund der Vereinbarung vom 14. Dezember 1993 nur noch eine Pacht von 900 DM monatlich zu zahlen.