I.
Der im November 1982 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) begann im September 2003 bei der Luftfahrtgesellschaft X (X) eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung (Airline Transport Pilot License --ATPL--) bestand er im Juni 2005. Vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als vollzeitbeschäftigter Rettungssanitäter. Er erzielte 2005 einen Bruttoarbeitslohn von 8.445,38 EUR. Nach der Lohnsteuerbescheinigung belief sich der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf 1.066,90 EUR, der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 881,97 EUR.
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