FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2007
3 K 71/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 152

Erwerb der Verwertungsbefugnis durch Treugeber

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 71/07

DRsp Nr. 2007/21391

Erwerb der Verwertungsbefugnis durch Treugeber

Der Grunderwerbsteuer gegen den Treugeber auf den Erwerb der Verwertungsbefugnis an dem durch den Treuhänder gekauften Grundstück ist der mit diesem notariell geschlossene Treuhandvertrag zugrunde zu legen - im Unterschied zu einem behaupteten anderweitigen formunwirksamen Treuhandverhältnis.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen der Klägerin als Treugeberin und ihrem Bruder als Treuhänder in Bezug auf zwei durch ihn gekaufte Eigentumswohnungen dazu geführt hat, dass die Klägerin dadurch die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis erworben hat und dieser Erwerb neben dem Kauf durch den Bruder als Treuhänder der Grunderwerbsteuer unterliegt.

I.

1. Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22. April 2004 zwei Eigentumswohnungen im Namen und aufgrund mündlich erteilter Vollmacht ihres Bruders für 666.800 EUR (Grunderwerbsteuer-Akte Treuhänder --GrESt-A TH-- Bl. 1 ff). Am 27. April 2004 wurde diese Vollmacht schriftlich durch den Bruder der Klägerin genehmigt und durch die Deutsche Botschaft in San Salvador beglaubigt (GrESt-A TH Bl. 45).