FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 2096/95
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 2 ;

Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 2096/95

DRsp Nr. 2001/2214

Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis

1. Die Teilhabe an der Grundstückssubstanz ist das Wesen eines atypischen Maklervertrages, bei dem zudem die Verwertungsbefugnis erst dann als steuerbarer Vorgang anzunehmen ist, wenn der Makler den etwa erzielten Mehrerlös auch tatsächlich erhalten hat. 2. Ein die Bejahung des § 1 Abs. 2 GrEStG ermöglichender wirtschaftlicher kaufvertragsähnlicher Zwischenerwerb eines Rohbaus durch Makler liegt nicht vor, wenn er aufgrund Vereinbarung mit den Käufern die Zwischenfinanzierung des von diesen veranlassten und nach deren Wünschen durchgeführten Ausbaus durchgeführt hat, weil er hierdurch keine über die Erzielgung einer Maklerprovision hinausgehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt hat.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) nur als Makler tätig geworden ist, oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erworben hatte.