FG Berlin - Urteil vom 15.11.2004
8 K 8188/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 762

Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte Gewinnausschüttung

FG Berlin, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 8188/00

DRsp Nr. 2006/2251

Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte Gewinnausschüttung

Der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft ist nicht aus, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führenden, gesellschaftlichen Gründen veranlasst, wenn die Anteile zum Zweck des Verkaufs an einen oder mehrere ggf. neu aufzunehmende Mitarbeiter übernommen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Anteile von einem ausscheidenden Gesellschafter.

An der Klägerin, die bis zum 9. Juni 1994 unter dem Namen "K GmbH" firmierte, waren zum 31. Dezember 1991 fünf Gesellschafter am Stammkapital beteiligt, nämlich die Herren F.xxx, K.xxx, S.xxx, M.xxx und St.xxx mit Einlagen von nominell jeweils 20.000 DM. Im Herbst 1991 kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Mitgesellschafter St.xxx und anschließender Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 31. Dezember 1991.