Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben.
Die Kläger (Kl.) wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Juli 1989 das bebaute Grundstück in A, Ahornweg 1 ( ... qm), sowie das Grundstück in A, Birkenweg ( ... ha ... ar ... qm). Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kl. neben einer Barzahlung in Höhe von ... DM zu einer Rentenzahlung in Höhe von x DM ab Oktober 1989 an Frau Anna März bis zu deren Lebensende (vgl. Punkt 2 in § 3 des Vertrages vom 26. Juli 1989).
Das Grundstück Ahornweg ist mit zwei Gebäuden bebaut, in denen sich mehrere Wohnungen befinden. Seit 1. Oktober 1989 nutzten die Kläger zunächst eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, während die übrigen Wohnungen vermietet wurden. Ab 1992 wurde die Selbstnutzung auf eine Anliegerwohnung erweitert. Nach den Wohnflächen entfällt auf die eigengenutzten Wohnungen ein Anteil von
46,89 % bzw. ab 1992 61,01 %.
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