FG Köln - Urteil vom 14.04.2005
3 K 2984/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3 ;

Erwerb einer vorher eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht begünstigt

FG Köln, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 3 K 2984/03

DRsp Nr. 2007/15923

Erwerb einer vorher eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht begünstigt

1. Ein Erwerb vom Ehegatten ist - unabhängig von der Frage, ob die Wohnung vorher schon einmal gefördert wurde - nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG von der Eigenheimzulage ausgeschlossen, da die vermögenspolitische Zielsetzung, neues eigengenutztes Wohnungseigentum zu fördern, beim Erwerb einer eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht erreicht wird. 2. Der Ausschluss verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da er durch ehespezifische Vorteile bei der EigZul mindestens ausgeglichen wird.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Eigenheimzulage für eine von ihrem Ehemann erworbene Eigentumswohnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ...2002 erwarb die Klägerin von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung in dem Haus ...-Straße .... Die Klägerin hatte diese Wohnung seit dem ...1997 von ihrem jetzigen Ehemann angemietet; die Ehe wurde am ...2001 geschlossen.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom ...2003 ab. Ihren Einspruch vom ...2003 wies er mit Einspruchsentscheidung vom ...2003 mit der Begründung zurück, der Erwerb vom Ehegatten sei gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) nicht begünstigt.