FG Brandenburg - Urteil vom 25.05.2000
4 K 1682/99 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 9;
Fundstellen:
EFG 2000, 855

Erwerb einer Zusatzversorgung zugunsten von Arbeitnehmern

FG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1682/99 L

DRsp Nr. 2001/1442

Erwerb einer Zusatzversorgung zugunsten von Arbeitnehmern

Zahlungen, die ein Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse leistet, um bei dieser die Rentenansprüche für seine Arbeitnehmer zu begründen bzw. zu erhöhen, stellen Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 9;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren an eine Zusatzversorgungskasse leistete, um bei dieser Rentenansprüche für ihre Arbeitnehmer zu begründen bzw. zu erhöhen, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG außer Ansatz bleiben.

Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie beschäftigt 22 Arbeitnehmer. Seit dem 01.07.1995 zahlt die Klägerin für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (10 DM im Monat je Arbeitnehmer). Die Beitragspflicht ist im Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft geregelt. Zweck der Zusatzversorgung ist es, den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft sowie ihren Hinterbliebenen zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldleistung zu gewähren und damit ihre Gesamtaltersversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung zu verbessern.