BFH - Urteil vom 21.04.1999
II R 29/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1507
ZfIR 2000, 575

Erwerb eines bebauten Grundstücks, mehrere Personen auf der Veräußererseite; abgestimmtes Verhalten

BFH, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen II R 29/98

DRsp Nr. 1999/8480

Erwerb eines bebauten Grundstücks, mehrere Personen auf der Veräußererseite; abgestimmtes Verhalten

1. Der zur Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs kann sich (auch) aus zwei oder mehreren Verträgen ergeben, wenn zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem die Bebauung des Grundstücks betreffenden Vertrag ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. 2. Ein derartiger objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und den der Gebäudeerrichtung dienenden Verträgen kann u. a. vorliegen, wenn der Erwerber mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Erwerber mit dem Grundstücksverkäufer zeitlich vor dem Kaufvertrag über das Grundstück den Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen hat. 3. Ein Erwerb "aus einer Hand" in diese Sinne liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen auf der Veräußererseite auftreten, die personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind.