FG München - Urteil vom 29.11.2006
1 K 1946/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 ;

Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht

FG München, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 1946/06

DRsp Nr. 2007/15562

Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht

Laufende Aufwendungen für ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass eine ernsthafte Vermietung nicht beabsichtigt war und etwa 3 Jahre nach dem Erwerb der Abbruch des Gebäudes betrieben wird. Detaillierte Ausführungen zur Beweiswürdigung von Zeugenaussagen und verschiedenen Indizien.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob laufende Aufwendungen für das Gebäude X Str. X in Z-Ort steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger betreibt in [...] eine [...], seine Ehefrau - die Klägerin - arbeitet in diesem Einzelunternehmen mit. Die Ehegatten werden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Darüber hinaus besaß der Kläger in den Streitjahren mehrere Grundstücke in Z-Ort. Streitig ist die steuerliche Behandlung eines dieser Grundstücke.