Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
a) Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
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