VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2017
4 ZB 16.2399
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5; FStrG § 15 Abs. 2 S. 2; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BayWG Art. 34 Abs. 3; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12.864

Erwerb eines Handelsgeschäfts bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen; Erstattung der Kosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage; Haftung des jetzigen Konzessionsinhabers

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 16.2399

DRsp Nr. 2017/7589

Erwerb eines Handelsgeschäfts bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen; Erstattung der Kosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage; Haftung des jetzigen Konzessionsinhabers

Bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen hat kein Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB stattgefunden, aus dem sich eine Haftung der jetzigen Konzessionsinhaberin ergeben könnte.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 127.237,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 S. 1; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5; FStrG § 15 Abs. 2 S. 2; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BayWG Art. 34 Abs. 3; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 90 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Zahlungsklage von der Beklagten eine anteilige Erstattung der bei der Erneuerung ihrer gemeindlichen Kläranlage angefallenen Kosten.