BFH - Urteil vom 27.10.2004
II R 12/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 473
BFHE 208, 51
BStBl II 2005, 220
DB 2005, 481
DStRE 2005, 357
ZfIR 2005, 700
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 149/01

Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen II R 12/03

DRsp Nr. 2005/1922

Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

»Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: