OLG München - Beschluss vom 14.06.2022
36 U 141/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 856/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG München, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 36 U 141/22

DRsp Nr. 2022/15468

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.12.2021, Az. 72 O 856/21 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

Dem Hinweis des Senats liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde: