Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 26. Oktober 2021 auf die Stufe bis 80.000,00 € und für die Zeit danach auf die Stufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
I.
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