OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2021
8 U 179/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 465/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 5Zulässigkeit eines ThermofenstersPräkludierter Sachvortrag

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 8 U 179/20

DRsp Nr. 2022/5805

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 5 Zulässigkeit eines Thermofensters Präkludierter Sachvortrag

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.08.2020 (19 O 465/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.273,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs F (..) 3.0 TDI (..) 3.0 l, 150 kW (EU5) geltend, das er am 24.08.2015 mit einem Kilometerstand von 37.075 km zu einem Kaufpreis von 34.000,00 EUR erwarb (Anlage K1). Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs schloss der Kläger einen Darlehensvertrag in Form eines sog. "VarioCredits" ab, der ein verbrieftes Rückgaberecht des Klägers vorsieht.

1. 2.