Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.02.2021, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs der Marke ...[A] ... in Anspruch. Sie erwarb dieses von der Beklagten produzierte Fahrzeug am 09.03.2018 bei der Beklagten als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 28.491,20 €.
1. 2.
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