OLG Stuttgart - Urteil vom 18.05.2021
16a U 1576/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 244/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitBehauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 16a U 1576/20

DRsp Nr. 2022/10985

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2019, Az. 15 O 244/19, wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Erwerber eines Pkw XY gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten.

1. 2. 3.