OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2022
15 U 180/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 247/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitVorliegen einer besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 15 U 180/22

DRsp Nr. 2023/850

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Vorliegen einer besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens

Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens festgestellt werden können, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 05.01.2022, Az. 9 O 247/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.