Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
1. Das Erstgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, die Klage abgewiesen. Die im Wesentlichen nur erstinstanzliches Vorbringen wiederholenden und aus Textbausteinen bestehenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen keinen Rechtsfehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.
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