OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2021
5 U 136/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 25/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Behauptung der Verwendung unzulässiger AbschalteinrichtungenZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 136/21

DRsp Nr. 2022/10050

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Behauptung der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.01.2021 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 15.06.2021 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (Bl. 333 ff. GA) sowie wegen des Berufungsvorbringens und der Berufungsanträge auf die Berufungsbegründung vom 26.03.2021, Bl. 8 ff. eGA, und die Berufungserwiderung vom 11.05.2021, Bl. 58 ff. eGA, Bezug genommen.

II.