Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.01.2021 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 15.06.2021 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (Bl. 333 ff. GA) sowie wegen des Berufungsvorbringens und der Berufungsanträge auf die Berufungsbegründung vom 26.03.2021, Bl. 8 ff. eGA, und die Berufungserwiderung vom 11.05.2021, Bl. 58 ff. eGA, Bezug genommen.
II.
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