Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2021, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Fahrzeugs, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgerüstet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten.
II.
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