OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.09.2021
16a U 1264/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 120/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Fehlende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges VerhaltenRückruf wegen sogenannter KonformitätsabweichungenZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 16a U 1264/21

DRsp Nr. 2022/7944

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fehlende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten Rückruf wegen sogenannter Konformitätsabweichungen Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2021, Az. 45 O 120/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Fahrzeugs, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgerüstet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten.

II.