OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2021
34 U 141/19
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/18

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 896 Gen2Unwirksamer Rücktritt vom KaufvertragVerjährung von GewährleistungsansprüchenKeine Zurechnung des Verhaltens einer Fahrzeugherstellerin

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 34 U 141/19

DRsp Nr. 2022/8071

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 896 Gen2 Unwirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag Verjährung von Gewährleistungsansprüchen Keine Zurechnung des Verhaltens einer Fahrzeugherstellerin

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold -02 O 305/18- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist -ebenso wie das angegriffene Urteil- vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 278;

Gründe

A.

Mit Privatleasing-Bestellung vom 02.12.2016 bestellte der Kläger bei der A GmbH, der ehemaligen Beklagten zu 2), als Leasinggeberin über die Beklagte zu 1) als Händlerin einen gebrauchten, am 30.09.2015 erstzugelassenen PKW B V6 TDI mit einer Laufleistung von 28.923 km zu einem Anschaffungspreis von 57.475,00 €.

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