OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2021
34 U 131/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 410/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe PO 123Begriff der SittenwidrigkeitRückruf durch das KBAZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 34 U 131/20

DRsp Nr. 2022/10045

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe PO 123 Begriff der Sittenwidrigkeit Rückruf durch das KBA Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 14.09.2020 -4 O 410/19- wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

[Gründe]

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines PKW auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 00.00.20XX erwarb der Kläger von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten, am 00.00.20XX erstzugelassenen PKW der Marke N vom Modell Typ 01 zu einem Kaufpreis i.H.v. 33.500,00 € mit einem Kilometerstand von 61.227 km (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 45-I)

Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors des Typs PO 123, Euro-5-Abgasnorm.

1. 2. 3.