Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens eines nach klägerischer Darstellung abgasmanipulierten Fahrzeugs - eines ...Diesel, dessen Herstellerin die Beklagte ist - in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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