OLG Koblenz - Beschluss vom 04.04.2022
15 U 2169/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 61/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz mit einem Motor der Baureihe OM 642Begriff der SittenwidrigkeitVorliegen einer besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 15 U 2169/21

DRsp Nr. 2023/846

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz mit einem Motor der Baureihe OM 642 Begriff der Sittenwidrigkeit Vorliegen einer besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens

Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens festgestellt werden können, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.11.2021, Az. 5 O 61/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" geltend.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.