OLG Koblenz - Beschluss vom 07.04.2022
15 U 9/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 480/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz mit einem Motor der Baureihe OM 626Nicht flächendeckender RückrufEinhaltung von gesetzlichen Vorgaben

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 15 U 9/22

DRsp Nr. 2023/848

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz mit einem Motor der Baureihe OM 626 Nicht flächendeckender Rückruf Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben

1. Erfolgt ein Rückruf nicht flächendeckend, sondern betrifft nur einzelne Modelle mit der beanstandeten Technologie (z.B. CSR, KSR), spricht dies gegen eine strategische Manipulationsentscheidung des Motorherstellers, da nicht auszuschließen ist, dass dieser allenfalls die Rechtslage in Bezug auf einzelne Modelle falsch einschätzte.2. Es ist nicht verwerflich, wenn sich ein Motorhersteller - ggf. auch aufgrund Absprachen mit anderen Herstellern - nur an die gesetzlichen Vorgaben hält und nicht darüber hinausgeht, obwohl ihm eine entsprechende Technologie zur Verfügung steht.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 01.12.2021, Az. 5 O 480/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.