OLG Naumburg - Urteil vom 22.11.2021
12 U 69/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 337/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC mit einem Motor der Baureihe OM 642Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit einer Regelung der Kühlmittelsolltemperatur

OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 69/21

DRsp Nr. 2022/6628

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC mit einem Motor der Baureihe OM 642 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit einer Regelung der Kühlmittelsolltemperatur

Keine Haftung des Herstellers des Motors OM 642 in einem Mercedes-Benz ML 350 Blue-TEC 4MATIC gemäß § 826 BGB wegen eines sogenannten "Thermofensters", einer "Kühlmittelsolltemperatur-Regelung" und weiterer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend.

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).