OLG München - Beschluss vom 30.06.2021
27 U 1964/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 033 O 1896/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Zafira TourerBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG München, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 27 U 1964/21

DRsp Nr. 2022/15276

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Zafira Tourer Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Ein Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausstattet und in den Verkehr bringt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2021, Az. 033 O 1896/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.